Satzung

Satzung

FÖRDERVEREIN DER ZINNOWWALD-GRUNDSCHULE

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Zinnowwald-Grundschule e.V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Zehlendorf.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Er will für die Zinnowwald- Grundschule in Berlin-Zehlendorf die schulische Gemeinschaft pflegen und die unterrichtlichen Aufgaben der Schule und sonstige Schulbedürfnisse unterstützen. (2) Der Satzungszweck wird durch Veranstaltungen verwirklicht, die den in Absatz (1) genannten Zielen dienen, und insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden zur Unterstützung des geförderten Zwecks.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(4) Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Mitglieder und Vorstand erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung notwendiger Auslagen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der eben da genannten Körperschaft verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person (m, w, div.) kann Mitglied des Vereins werden; insbesondere Eltern und Pflegeeltern der Schüler*innen, Lehrer*innen und weiteres pädagogisches Personal sowie Freunde (m, w, div.) der Schule und ehemalige Schülerinnen und Schüler.

(2) Der Beitritt erfolgt per Beitrittsformular, welches ausgefüllt an den Vorstand übermittelt wird. Dieses kann in Papierform oder digital erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages. (3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Schule oder den Verein besondere Verdienste erworben haben.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt in der Regel mit dem Abgang der zugehörigen Kinder aus der Zinnowwald-Grundschule oder durch schriftliche Kündigung zum Schuljahresende. Bei weiterer Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins. (6) Mitglieder, welche die Belange des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung über den endgültigen Ausschluss.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der empfohlene Mindestbeitrag beträgt 24,- € jährlich und sollte jährlich zu Beginn des Schuljahres geleistet werden.
(2) Die Lehrer*innen und Erzieher*innen der Zinnowwald-Grundschule und die Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen und zusätzlich durch Aushang in der Zinnowwald-Grundschule.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Richtlinien der Vereinsarbeit, beschließt über eventuelle Satzungsänderungen und wählt in jedem zweiten Jahr den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes nach Maßgabe des Berichtes der von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(5) Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vergabe von Förderungsmitteln

Anträge auf Gewährung von Förderungsmitteln werden in einem vom Vorstand vorgegebenen Zeitraum gesammelt und zu einer Wertung an die Schulkonferenz weitergeleitet. Diese Wertung hat empfehlenden Charakter und dient lediglich als Entscheidungshilfe für den Vorstand. Die Vergabe erfolgt ausschließlich durch den Vorstand, in Einzelfällen auch sofort.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart, sowie zwei Beisitzern. Der Vorsitzende, bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Als Beisitzer gehören dem Vorstand der jeweilige Schulleiter und der Vorsitzende der Gesamtelternvertretung der Zinnowwald-Grundschule an, sofern sie nicht ohnehin eine der oben genannten Funktionen bekleiden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand kann vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal in jedem Halbjahr einzuberufen werden.

(5) Zur Entlastung des Vorstandes ist einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen.
(6) Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister hat der Vorstand Antrag auf Zuerkennung der Gemeinnützigkeit zu stellen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins und Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt sein verbleibendes Vermögen ausschließlich an den Bezirk Zehlendorf von Berlin zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

Stand: 15.12.2019